AGB
§ 1 Pflichten des Künstlers 
1. Der Künstler ist verpflichtet, dem Kunden das Werk zum vereinbarten  
Termin in einwandfreiem Zustand (wie gesehen) zu überlassen und ihm,  
 soweit vereinbart, das Eigentum daran zu übertragen.

2. Soweit eine Nutzung des Werks der Einwilligung des Künstlers bedarf,
wird er diese nicht ohne sachlichen Grund verweigern. 

§ 2 Vergütung
1. Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind fällig bei  
Vertragsabschluss und Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung.  
Die Auslieferung erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauszahlung.

2. Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich einschließlich der 
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 Urheberrecht
1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der Kunde ohne  
besondere Vereinbarung keine Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht  (UrhG).  

2. Die Ausstellung des Werks ist nur mit Einwilligung des Künstlers erlaubt.  
Soll das Werk außerhalb der Räume der Kunden ausgestellt werden, so kann 
der Künstler seine Einwilligung davon abhängig machen, daß ihm ein  
vereinbarter Anteil des mit der Ausstellung erzielten Erlöses gezahlt wird. 

3. Soweit das Werk gemäß Abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die  jeweilige
Ausstellung die Rechte zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) eingeräumt,
ebenso - gegen je 3 Belegexemplare - das Recht zum Abdruck  im Katalog, auf
Plakaten und Einladungskarten zur Ausstellung. Darüber hinausgehende 
Werknutzungen bedürfen der Einwilligung des Künstlers.  

4. Der Kunde erkennt das Folgerecht gemäß § 26 UrhG und das Zugangsrecht 
gemäß § 25 UrhG an. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Künstler 
das Werk vorübergehend zur Nutzung (z.B. für Ausstellungen) zu überlassen, 
sofern ihn der Künstler zum vereinbarten Anteil an dem Erlös dieser
Nutzung beteiligt und die Überlassung des Werks den Kunden nicht
unangemessen beeintächtigt.

5. Überläßt der Künstler dem Kunden leihweise Unterlagen (Fotos, Begleittexte) 
zu den Werken, so ist damit keine Rechtseinräumung verbunden. Der Kunde ist 
verpflichtet, vor einer eventuellen Nutzung (Vervielfältigung u.ä.) mit dem Urheber
dieser Unterlagen eine Vereinbarung zu treffen. 
§ 4 Sorgfaltspflicht/Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk - auch wenn er das Eigentum daran 
erworben hat - sorgfältig zu behandeln und jede Form von Beeinträchtigung  
des Werks (Veränderung, Beschädigung, Zerstörung) zu unterlassen.  

2. Handelt es sich bei dem Werk um ein Unikat, so ist der Kunde im Falle  
einer Beschädigung verpflichtet, den Künstler zu unterrichten bevor das
Werk öffentlich zur Schau gestellt wird. Der Künstler ist sodann berechtigt, 
eine Vereinbarung gemäß § 1, Abs. 3, Satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht 
zustande, so hat die Reparatur oder Restaurierung unter Beachtung der Hinweise 
des Künstlers gemäß § 1, Abs. 3, Satz 2 zu erfolgen. 
3. Solange das Werk im Eigentum des Künstlers steht, ist der Kunde  
verpflichtet, das Werk auf eigene Rechnung zum angegebenen Kaufpreis zu  
versichern. 

§ 5 Kauf 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Künstler bleibt 
das Eigentum am Werk vorbehalten. 

2. Soweit der Verkauf durch eine vom Künstler bevollmächtigte Person erfolgt,  
sind diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen; der Käufer ist 
ausdücklich auf den Vorbehalt der Rechte gemäß § 3 hinzuweisen und darüber zu 
informieren, daß ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist. 

3. Für den Fall einer Weiterveräußerung des Werks durch den Erwerber
gilt Abs. 2 entsprechend. 
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart
1. Für alle Leistungen ist Erfüllungsort der Wohnort des Künstlers. Der 
Transport zum Kunden geht auf Kosten des Kunden.

2. Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, 
beim Wohnsitz des Künstlers.   
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende oder ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser  
Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die mangelhafte 
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und
juristischer Sinn dem der mangelhaften möglichst nahekommt. 

3. Soweit vorstehend keine Regelungen getroffen sind, gelten die allgemein 
gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.  
 
Sprayart Design
Marco Stolz
 
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